LICENSE_DE.txt

Endnutzerlizenzvereinbarung (EULA) für die Nutzung der Software BCONNECTV2
 
 
Die baramundi software GmbH (im Folgenden „Lizenzgeber“ genannt) ist Anbieter der Software bConnectV2 (nachfolgend „Vertrags-
software“). Die Vertragssoftware ist ein Power-Shell-Modul, dass dem Nutzer die Interaktion mit der bConnect v2 REST-API verein-
facht und eine effiziente Möglichkeit bietet, Aufgaben zu verwalten und zu automatisieren.
 
§ 1 Geltungsbereich dieser Lizenzbedingungen
(1) Diese Endnutzerlizenzvereinbarung (im Folgenden „EULA“) gelten zwischen dem Lizenzgeber und dem Nutzer, soweit dem Nutzer
zeitlich auf die Vertragslaufzeit befristet die Vertragssoftware unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Nutzer im Sinne dieser
EULA sind ausschließlich Unternehmer und deren Mitarbeiter. Unternehmer im Sinne dieser EULA sind natürliche oder juristische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
 
(2) Es gelten überdies die Microsoft PowerShell Gallery Terms of Use, die unter https://www.powershellgallery.com/policies/Terms
abrufbar sind. Für sonstige Lieferungen und Leistungen anderer Art des Lizenzgebers können darüber hinaus weitergehende oder
ergänzende Vertragsbedingungen gelten. Ferner gelten regelmäßig für den Zugang zum Internet oder Mobilfunknetz sowie deren
Nutzung ggfs. gesonderte Vertragsbedingungen der entsprechenden Telekommunikationsdienste.
 
(3) Individuelle Vertragsabreden haben darüber hinaus Vorrang vor diesem EULA. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zuge-
stimmt.
 
(4) Der Nutzer hat sein Einverständnis mit der Geltung dieses EULA bereits vor dem Vertragsschluss erklärt. Spätestens durch eine
Nutzung der Vertragssoftware wird dieser EULA als verbindlich anerkannt.
 
§ 2 Lizenzgegenstand
(1) Gegenstand der Lizenz ist die Nutzung der Vertragssoftware, die dem Nutzer unentgeltlich vom Lizenzgeber überlassen wird.
 
(2) Es besteht seitens des Nutzers kein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
 
(3) Für Software-Produkte Dritter gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. Das gilt auch für Open Source Software.
 
§ 3 Nutzungsrechte
(1) Der Nutzer erhält das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht un-
terlizenzierbare Recht zu, den Lizenzgegenstand in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu
nutzen, für die er bestimmt sind. Die Anwendung darf nur durch maximal die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) ent-
sprechend der vom Kunden erworbenen Lizenzen nach Maßgabe dieser Lizenzbedingungen genutzt werden.
 
(2) Das Recht zur Vervielfältigung beschränkt auf die Vervielfältigung, die für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Spei-
chern der Vertragssoftware erforderlich ist, sowie weiter auf das Recht, Sicherheitskopien im für seinen Betrieb erforderlichen Um-
fang durch eine dafür berechtigte Person gemäß § 69 d Abs. 2 UrhG anzufertigen.
 
(3) Das Recht zur Dekompilierung von Software wird nur unter der Bedingung des § 69 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des §
69 e Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UrhG gewährt.
 
(4) Diese Lizenz berechtigt nicht dazu, zukünftige Upgrades, Updates (mit Ausnahme von Sicherheitsupdates) oder Erweiterungen der
Software zu erhalten. Upgrades und Updates werden dem Nutzer nicht automatisiert eingespielt, vielmehr muss sich der Nutzer
selbst um das Einspielen kümmern. Falls solche Upgrades, Updates oder Erweiterungen bezogen werden, unterliegt die Nutzung
dieser Upgrades oder Updates sowie die Änderungen, denen sie unterliegen können, gleichwohl diesem EULA.
 
(5) Der Nutzer ist nicht berechtigt, technische Schutzmaßnahmen von Software zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist
erforderlich, um die störungsfreie Programmnutzung zu erreichen.
 
(6) Verstößt der Nutzer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses erteil-
ten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Nutzer die Nutzung
der Vertragssoftware unverzüglich und vollständig einzustellen sowie ggf. erstellte Sicherungskopien zu löschen und dem Lizenzge-
ber auszuhändigen.
 
(7) Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der
Lizenzgeber das weitere Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Nutzer in erheblicher Weise gegen die
Lizenzbedingungen verstößt.
 
(8) Weitergehende Nutzungsrechte an Software werden dem Nutzer nicht eingeräumt.
 
(9) Vorgenannte Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich.
 
§ 4 Open Source Software
(1) Die Software kann Open Source Software enthalten, die der Lizenzgeber von einem Dritten erhalten hat. Für die Einbeziehung Open
Source Software hat der Lizenzgeber keine Lizenzgebühren gezahlt; für die Nutzung der Open Source Software werden dem Nutzer
entsprechend auch keine Lizenzgebühren berechnet.
 
(2) Für Open Source Software gelten ausschließlich die dieser Software zugrundliegenden Lizenzbedingungen des Rechteinhabers.
Der Lizenzgeber liefert die entsprechenden Softwarelizenzbedingungen für die Open Source Software entweder in der Dokumentation
zur Software mit oder stellt in der Dokumentation den Link zur Verfügung, unter welchem die geltenden Lizenzbedingungen herunter-
laden werden können. Der Nutzer wird die Nutzungsbedingungen einhalten.
 
(3) Der Lizenzgeber steht nicht für Fehler an Open Source Software ein. Gewährleistungsansprüche bezüglich der genutzten Open
Source Software sind gegenüber dem Lizenzgeber ausgeschlossen.
 
(4) Der Lizenzgeber haftet nicht für etwaige Schäden, gleich welcher Art, die dem Nutzer durch die Nutzung von Open Source Soft-
ware entstehen, auch dann nicht, wenn der Lizenzgeber die Open Source Software dem Nutzer geliefert hat oder wenn der Lizenzge-
ber in der Dokumentation darauf hingewiesen hat, dass für den Betrieb der Software von der Lizenzgeber auch Open Source Software
erforderlich ist. Die Haftung für Open Source Software ist dann nicht ausgeschlossen, wenn sie gesetzlich zwingend vorgeschrieben
ist.
 
§ 5 Bereitstellung der Software /Softwaredokumentation
(1) Der Lizenzgeber stellt dem Nutzer die Vertragssoftware zum Download zur Verfügung.
 
(2) Der Lizenzgeber stellt dem Nutzer nebst der Vertragssoftware in erforderlichem Umfang jeweils ein Benutzerhandbuch und eine
Produktdokumentation zur Verfügung. Die Dokumentation erhält der Nutzer in elektronischer Form.
 
(3) Der Nutzer ist berechtigt, die zur Verfügung gestellte Dokumentation nebst Handbuch unter Aufrechterhaltung vorhandener
Schutzrechtsvermerke zu speichern, auszudrucken und für Zwecke dieses Vertrags in angemessener Anzahl zu vervielfältigen.
 
§ 6 Pflichten des Nutzers
(1) Der Nutzer hat die ordnungsgemäße Nutzung der Anwendungen jeweils durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu
fördern. Er hat dem Lizenzgeber die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung
zustellen.
 
(2) Der Nutzer hat grundsätzlich das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Daten- und Jugendschutzvor-
schriften, strafrechtliche Bestimmungen sowie die vorliegenden Lizenzbedingungen zu beachten. Insbesondere ist der Nutzer ver-
pflichtet:
• bereit gestellte Zugangsdaten sowie entsprechende Identifikations- und Authentifikationsmechanismen vor dem Zugriff un-
befugter Dritter zu schützen und an solche Dritte nicht weiterzugeben;
• keine Anwendungen auszuführen, die zu einer Veränderung der physikalischen oder logischen Struktur der Netzwerke führen
können, wie etwa Viren.
 
§ 7 Gewährleistung
(1) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die störungsfreie und uneingeschränkte Beschaffenheit und Funktionalität der
Software regelmäßig auch von Softwarekomponenten dritter Anbieter abhängig ist. Jegliche Veränderungen in solchen Softwarekom-
ponenten bzw. in den Hardware- und Softwareumgebungen des Nutzers können zu Einschränkungen der Funktionalität, der von dem
Lizenzgeber zu überlassenden Software führen.
 
(2) Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergeben sich aus der entsprechenden Leistungsbeschreibung, welche nicht als
Garantie zu verstehen sind. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
 
(3) Der Lizenzgeber erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik.
 
(4) Es gilt allgemein für bereit gestellte Softwareanwendungen die ausdrückliche Einschränkung, dass keine auf dem Markt befindli-
che Software bzw. IT-Infrastruktur zu 100 % sicher und zu 100 % frei von Mängeln ist. Dies ist u. a. auf die Vielzahl der im Umlauf
befindlichen Viren und auf den Umstand zurückzuführen, dass grundsätzlich Sicherheitsrisiken bestehen, denen nach dem jeweils
herrschenden Stand der Technik ggfs. noch gar nicht entgegengewirkt werden kann. Der Lizenzgeber kann per se keinen Schutz vor
unsachgemäßen Bedienungen oder Veränderungen von Softwareanwendungen, vor einer etwaigen Verseuchung von Softwarekompo-
nenten mit Computerviren oder sonstiger Schadsoftware sowie vor sonstige Sicherheitslücken liefern, die nicht im Einflussbereich
des Lizenzgebers liegen oder sonst auch nicht von dem Lizenzgeber zu vertreten sind. Die von dem Lizenzgeber gelieferten Leistun-
gen schützen nicht vor möglichen Verletzungen des geistigen Eigentums oder anderen rechtswidrigen Tätigkeiten Dritter – etwa
durch Cyber-Angriffe/Hacker-Attacken, Ausspähen und Abfangen von Daten oder sonstigen rechtswidrigen Datenveränderungen und
Computersabotagen.
 
(5) Der Lizenzgeber gewährleistet im Allgemeinen, dass die geschuldeten Leistungen frei von wesentlichen, die gewöhnliche Verwen-
dung der Leistungen einschränkenden Mängeln und Rechten Dritter sind. Der Lizenzgeber steht dafür ein, dass die von dem Lizenzge-
ber geschuldeten Leistungen die Beschaffenheit haben, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Lizenzgeber nach
der Art der konkreten Leistung erwarten kann. Nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die störungsfreie und uneingeschränkte Beschaffenheit und Funktionalität der von dem Lizenzgeber geschuldeten Leistungen
regelmäßig auch von Soft- und Hardwarekomponenten dritter Anbieter abhängig ist, die von dem Lizenzgeber nicht beeinflussbar
sind. Insbesondere können jegliche Veränderungen in solchen Softwarekomponenten bzw. in den Hardware- und Softwareumgebun-
gen des Nutzers zu Einschränkungen der Funktionalität der von dem Lizenzgeber geschuldeten Leistungen führen. Einschränkungen
aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Lizenzgebers liegen (höhere Gewalt, Verschul-
den Dritter etc.) sind dem Lizenzgeber nicht zuzurechnen.
 
(6) Die in die ggfs. bereit gestellte Infrastruktur des Lizenzgebers eingestellten Inhalte sind für den Lizenzgeber fremde Inhalte. Die
rechtliche Verantwortung liegt diesbezüglich bei dem Nutzer.
 
(7) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit ver-
fügbar gewährleistet werden. Daher übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr für technische Mängel, die nicht vom Lizenzgeber zu
vertreten sind, insbesondere für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit der Datenbanken und ihrer Inhalte oder für die voll-
ständige und fehlerfreie Wiedergabe
 
§ 8 Haftung
(1) Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit von Systemen sowie für systembedingte
Ausfälle, Unterbrechungen und Störungen der technischen Anlagen und der Dienste, die nicht von dem Lizenzgeber zu vertreten sind.
Der Lizenzgeber haftet insbesondere nicht für Störungen der Qualität des Zugangs zu Leistungen aufgrund höherer Gewalt oder auf-
grund von Ereignissen, die der Lizenzgeber nicht zu vertreten hat. Darunter fallen insbesondere Streiks, Aussperrungen, rechtmäßige
unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen und behördliche Anordnungen. Weiter zählen hierzu auch der vollständige oder teil-
weise Ausfall der zur eigenen Leistungserbringung erforderlichen Kommunikations- und Netzwerkstrukturen und Gateways anderer
Anbieter und Betreiber. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die der Lizenzgeber obliegenden Leistungen für die Dauer des hindernden
Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist aufzuschieben. Für unwesentliche Unterbrechungen übernimmt der Lizenzge-
ber keine Haftung. Der Lizenzgeber haftet ferner nicht bei Fehlern aus dem Risikobereich des Nutzers oder sonstiger Dritter, insbe-
sondere nicht bei Fehlern, die verursacht wurden durch unsachgemäße Bedienung oder Veränderung der Anwendungen oder sonstiger
Drittsoftware, durch Verseuchung entsprechender Softwarekomponenten mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Datenträger,
fehlerhafte Hardware, Ausfall der Stromversorgung oder datenführender Leitungen, vor Fehlern aufgrund mangelnder Informationssi-
cherheit oder ungeeigneter Umweltbedingungen am Ort des Betriebs von Anwendungen.
 
(2) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypi-
schen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder
Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentli-
cher Vertragspflichten. Der Lizenzgeber haftet hingegen für die Verletzung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Nutzers. Ver-
tragswesentliche Rechtspositionen sind solche, die der Vertrag dem Nutzer nach dem Vertragsinhalt und -zweck zu gewähren hat. Der
Lizenzgeber haftet ferner für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Der Nutzer vertrauen darf.
 
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Nutzers aus Garantien und/oder Produkthaftung. Wei-
ter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Arglist, bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie dem Lizenzgeber zure-
chenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bzw. bei Verlust des Lebens des Nutzers. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
betreffen ferner keine Ansprüche bei denen die Haftung des Lizenzgebers gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
 
§ 9 Datenschutz
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt entsprechend den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
sowie insbesondere den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die ausführlichen Daten-
schutzbestimmungen des Lizenzgebers können im Übrigen unter https://www.baramundi.com/de-de/datenschutz/ eingesehen wer-
den. Diese enthalten detaillierte Angaben, wie mit persönlichen Daten umgegangen wird, wie diese geschützt werden und welche
Rechte die betroffene Person diesbezüglich hat.
 
§ 10 Sperrung des Zugangs
(1) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, Informationen von Servern zu löschen und Benutzerkonten zu sperren, wenn gegen die
vorliegenden Lizenzbedingungen verstoßen wird. Bei Verstoß gegen geltende Gesetze ist der Lizenzgeber berechtigt, die entspre-
chenden Informationen an die zuständigen staatlichen Stellen weiterzuleiten.
 
(2) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, den Zugang zu den vereinbarten Leistungen vorläufig ganz oder teilweise zu sperren,
wenn und soweit der Nutzer diese Leistungen rechtswidrig nutzt bzw. gegen die in diesen Lizenzbedingungen verankerten wesentli-
chen Pflichten verstößt. Hiervon wird dieser umgehend informiert.
 
§ 11 Änderung Lizenzbedingungen
(1) Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, diese Lizenzbedingungen jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungs-
frist von mindestens sechs Wochen zu ändern. Der Lizenzgeber teilt dem Nutzer eine entsprechende Änderung in Textform mit.
 
(2) Widerspricht der Nutzer nicht, so gelten die geänderten Lizenzbedingungen als angenommen. Im Falle des Widerspruchs besteht
der Vertrag unverändert mit dem bisherigen Lizenzbedingungen fort, der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, den Vertrag ordentlich zu
kündigen.
 
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
 
(2) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des EULA beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts.
 
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet, das am Sitz des Li-
zenzgebers zuständige Gericht.
 
 
Adresse
 
baramundi software GmbH
Forschungsallee 3
86159 Augsburg
 
 
Geschäftsführer
                         
Dr. Lars Lippert
Michael Huber
 
 
Sitz und Registergericht
    
Augsburg
HRB-Nr. 38692
 
 
Stand 08/2025